Satzung

Heimatverein Oberdollendorf und Römlinghoven e. V.

Satzung vom 3. Juni 2013
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Oberdollendorf und Römlinghoven e. V.“. Er wurde am 17. Februar 1962 gegründet. Er ist in das beim Amtsgericht Siegburg geführte Vereinsregister unter der Nummer VR 90298 eingetragen und hat seinen Sitz in Königswinter-Oberdollendorf.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck,
1. den Heimatsinn der Einwohner zu fördern und zu pflegen, die Kenntnis der Ortsgeschichte zu vertiefen,
2. sich für die Erhaltung der Natur-, Kunst- und Kulturdenkmäler und für die Bewahrung der Mundart einzusetzen,
3. das kulturelle Leben, die Heimatbräuche und das Ortsgeschehen zu dokumentieren,
4. den Brückenhof in Königswinter-Oberdollendorf, Bachstraße 93,  als „Brückenhofmuseum“ zu führen und zu erhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Auslagen und die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG steht dem nicht entgegen. Diese Zahlungen sind jedoch nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gestattet. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem offen. Auch Vereine und andere Körperschaften können ordentliche Mitglieder werden. Eine Beitrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

(2) Personen, die sich um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehernmitgliedern ernannt oder mit einer Verdienst-Medaille ausgezeichnet werden.

(3) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(4) Von der Zahlung eines Jahresbeitrages sind befreit: Ehrenmitglieder, Träger einer Verdienst-Medaille und Vereine,  mit denen eine Mitgliedschaft auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, durch Austritt, durch Ausschluss. Der Austritt wird sofort wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber erklärt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er kann ihn beschließen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, seine Interessen schädigt oder mit der Beitragszahlung trotz Zahlungsaufforderung zwei Jahre im Rückstand ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils des Vereinsvermögens.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen und der Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt u. a. über
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfer/innen
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
e) Satzungsänderungen
f) die Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auch bei Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Erreicht im ersten Wahlgang bei mehr als zwei Bewerbungen keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erzielt haben. In einem zweiten Wahlgang ist jeweils der gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt ein zweiter Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Beschlüsse nach e) und f) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Geheim abgestimmt wird bei Beschlüssen, wenn 1/10, bei Wahlen, wenn eines der anwesenden Mitglieder das verlangt. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen einzuberufen, wenn 1/20 der Mitglieder das schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt bzw. verlangen oder der Vorstand eine solche für erforderlich erachtet.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 6 Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Vertreter/eine Vertreterin benennen. Vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung prüfen die Kassenprüfer/innen die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.

§ 7 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenführer/in
e) dem/der Archivar/in
f) und bis zu sechs Beisitzer/innen

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder bleibt ein Posten unbesetzt, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Vertreterin/einen kommissarischen Vertreter bestellen; diese/r wird dann nur auf Zeit  bis zur nächsten Vorstandswahl gewählt.

(4) Der/die 1. Vorsitzende kann weitere Vorstandsmitglieder zur Durchführung bestimmter Geschäfte bevollmächtigen.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende. Beide sind im Sinne des § 26 BGB alleine vertretungsberechtigt. Zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes  – § 8 Abs. 1 a) bis f) – erforderlich. Diese Bestimmung hat nur interne Bedeutung.

(6) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(7) Der/die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Tagesordnung bedarf der Einladung, die rechtzeitig zu erfolgen hat. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die beratenen Punkte fertigt der/die Schriftführer/in eine Niederschrift an, die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(8) Der/die Vorsitzende kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten auch vorstandsfremde Personen einladen.

§ 9 Verteilung von Sonderaufgaben

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Ausschüsse bilden. Die Leiter dieser Ausschüsse können von dem/der Vorsitzenden bei Bedarf zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden, an der sie dann zu den betreffenden Tagesordnungspunkten gehört werden und mit beratender Stimme teilnehmen dürfen. Die Auflösung der Ausschüsse ergibt sich aus der Erledigung der gestellten Aufgabe oder durch Beschluss des Vorstandes.

(2) Der Vorstand kann sich auch durch Helfer/innen in seinen vielfältigen Aufgaben unterstützen lassen. Ihre Bestellung kann nach Beratung im Vorstand jederzeit widerrufen werden.

§ 10 Die Auflösung

(1) Die beabsichtigte Auflösung muss in der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung angekündigt sein. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vollzogen werden. Die Liquidation erfolgt durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden; jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Restvermögen an die Stadt Königswinter, die es ausschließlich und unmittelbar nach den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzungen vom 15.3.1962, 15.3.1967, 12.4.1994, 10.3.1997, 20.3. 2000 und 19.4.2010. Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 3. Juni 2013 so errichtet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Königswinter, 3. Juni 2013

Dr. Peter W. Kummerhoff, 1. Vorsitzender         Karl Josef Thiebes, Schriftführer